Allgemeine Geschäftsbedingungen Göring in Alstätte und Südlohn
Für unsere Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. Die Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die allgemeinen Leistungsbedingungen nachrangig und ergänzend. Anders lautende Bedingungen der Auftraggeberingelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
1. Die Auftragnehmerin übernimmt die ordnungsgemäße Durchführung der von der Auftraggeberin übertragenden Aufgaben.
2. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu exakten Unterrichtung der Auftragnehmerin über die Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe. Die Auftraggeberin hat bei anzeigepflichtigen Stoffen die Bedingung der bestehenden und zukünftigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der erbringenden Leistung von der Auftragnehmerin zu beachten.
3. Bei Aufstellung der Mulde(n) auf öffentlichem Gelände bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die von Auftraggeber eingeholt werden muss.
Desweiteren müssen die Mulde(n) ordentlich abgesichert sein. Die Haftung hierfür übernimmt allein die Auftraggeberin.
4. Die Mulde muss einen festen Standort erhalten und darf nicht durch andere Hindernisse zugestellt werden. Die Mulde muss jeder Zeit störungsfrei abtransportiert werden können: Fehlfahrten gehen zur Lasten der Auftraggeberin.
5. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der von der Auftragsnehmerin zur Verfügung gestellten Einrichtungen. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und bei einer Entwendung haftet die Auftraggeberin.
6. Wird die Auftragnehmerin infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber der Auftraggeberin jegliche Haftung. Die Auftragnehmerin kann von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
7. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Aufgaben Erfüllung Dritter zu bedienen.
8. Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie mit der Firmenleitung schriftlich abgeschlossen wurden. So sind z.B. Preisvereinbarungen mit dem Fachpersonal für uns nicht bindend.
9. Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Wechsel werden nicht angenommen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ahaus. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Auftraggeberin an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Für die Gestellung oder Abholung von Containern veranschlagt der Unternehmer in der Regel eine Vorlaufzeit von 24 Std. Vereinbarte Zeiten sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. ln diesem Fall sind Abweichungen bis zu einer Stunde vom Zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung oder Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber dem Unternehmer. Der Unternehmer wird die Bereitstellung und Abholung der oder des Containers, so Termingerecht wie möglich ausführen.
12. Der Auftraggeber steht in der Pflicht einen geeigneten Aufstellplatz für die Gestellung des Containers bereitzuhalten. Zufahrtswege und Aufstellplätze müssen so beschaffen sein, das sie für die Auftragserfüllung des erforderlichen LKWs geeignet sind. Das bereitstellen des Containers erfolgt auf Weisung des Auftraggebers Für Schäden die durch da's Befahren oder Absetzen entsteht haftet der Auftraggeber. Es sei denn, es liegt eine grobfahrlässige Handlung des Unternehmers vor. Für die Bereitstellung von Containern auf Abstellplätzen, die nicht in der Aufstellgenehmigung des Unternehmers genehmigt sind, bedürfen einer Sondergenehmigung die vom Auftraggeber einzuholen ist. Die Kosten für diese gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13. Container dürfen nur bis zur Randhöhe und im Rahmen des zulässigem Gesamtgewichtes beladen werden. Für Kosten die durch unsachgemäße Belagerung entstehen haftet der Auftraggeber.
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